Kosten
Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG).
Das RVG bestimmt, für welche Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen. Im RVG bestimmt sich die Höhe der Anwaltsgebühren bei Tätigkeiten im Zivilrecht an dem Wert des Gegenstandes, der von einem Anwalt bearbeitet wird.
Eine genaue Aufschlüsselung der Gebühren und Ihrer Höhe , werden wir für Ihren konkreten Fall gerne für Sie ermitteln. Wir werden keine kostenauslösenden Maßnahmen für Sie verursachen, wenn das nicht zuvor mit Ihnen besprochen wurde und sie mit der Übernahme der Kosten einverstanden sind.
kostenloses Erstgespräch
030 45 49 16 40
Wir möchten Ihnen folgend dennoch auszugsweise einige Informationen zur Verfügung stellen:
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden wir uns gerne mit dieser in Verbindung setzen und um Deckungsschutz anfragen.
Die Beratung beim Rechtsanwalt
Der Gesetzgeber hat eine „Beratungsgebühr“ ,§ 34 RVG , vorgesehn. Diese gilt für die Fälle, in denen es. nur bei einem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt bleibt, egal wie lange dieses Gespräch dauert, darf der Rechtsanwalt gegenüber Verbrauchern von 10,- € bis maximal 190,00 € (zzgl. MWSt) in Rechnung stellen
Außergerichtliche Tätigkeit
Soll der Rechtsanwalt über eine Beratung hinaus für den Mandanten tätig werden, fällt
für die außergerichtliche Tätigkeit die sogenannte Geschäftsgebühr an; sie ist geregelt in Nr. 2300 VV RVG.
Der RA erhält für die außergerichtliche Tätigkeit in Angelegenheiten, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden, eine Gebühr zwischen 0,5 und 2,5. Eine Mittelgebühr gibt es nicht.
Eine Gebühr über 1,3 darf der RA nach Anm. zu Nr. 2300 VV RVG nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Die Geschäftsgebühr ist zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Satz von 0,75, auf das folgende gerichtliche Verfahren auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Gerichtliches Verfahren
Die Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterteilt sich in allen Instanzen in
- die Verfahrensgebühr und
- die Terminsgebühr.
Die Verfahrensgebühr entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwaltes zur Führung eines Prozesses. Die Terminsgebühr entsteht für
- die Vertretung vor dem Gericht in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin,
- die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder
- die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts
Sollte Sie ein geringes Einkommen haben, Ihr Einkommen vielen Menschen ausreichen muss oder Sie beziehen öffentliche Leistungen, gewährt der Staat auch Ihnen sowohl bei der außergerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder für die Führung von gerichtlichen Verfahren finanzielle Unterstützung:
Beratungshilfe
Beratungshilfe soll es Menschen mit geringem Einkommen ( hierzu zählen z.B auch Leistungen nach SGB II) ermöglichen sich beraten und vertreten lassen. Hierfür wenden Sie sich in der Regel an die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes Ihres Wohnbezirkes. Am Besten Sie informieren sich zuvor bei dem Gericht vereinbaren einen Termin und fragen nach, welche Unteralgen erforderlich sind. Wenn Ihnen dort ein Beratungshilfeschein ausgestellt wird, haben Sie die Möglichkeit einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wählen. Sie haben dann ein Gebühr in Höhe von 10 € zu zahlen. Die weiteren Kosten trägt das Land.
Dieses Verfahren gilt nur für da außergerichtliche Verfahren.
Sollten Sie ein gerichtliches Verfahren betreiben wollen, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Prozesskostenhilfe
Sollten Sie ein gerichtliches Verfahren betreiben wollen, steht gering Verdienern die Prozesskostenhilfe zur Verfügung.
Diese wird in der Regel von dem bearbeitenden Rechtsanwalt gestellt werden. Auch hier werden steuergelder für die Finanzierung herangezogen. Aus diesem Grund müssen Sie ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in Form eines Fragebogens darlegen.
Des weiteren muss Ihr Antrag auch Aussicht auf Erfolg haben. Weitere Details klären wir gerne mit Ihnen im Rahmen des kostenfreien Erstgesprächs.